Allgemeine Geschäftsbedingungen – Bergführerstelle
Vent
§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragspartner
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
§ 4 Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag
§ 5 Beistellung einer Ersatztour
§ 6 Rechte des Kunden
§ 7 Pflichten des Kunden
§ 8 Rechte der Bergführerstelle Vent
§ 9 Pflichten der Bergführerstelle Vent
§ 10 Haftung der Bergführerstelle Vent für Schäden
§ 11 Beendigung des Dienstleistungsvertrages
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§13 Datenschutz
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Geschäftsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar,
zu welchem die Bergführerstelle Vent üblicherweise mit seinen KundInnen
Dienstleistungsverträge abschließt. Unsere (allgemeinen) Geschäftsbedingungen
schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
Als Vertragspartner der Bergführerstelle Vent gilt im Zweifelsfalle der
Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt
oder mitbestellt hat.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Dienstleistungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen
oder mündlichen Bestellung des Kunden durch die Bergführerstelle
Vent zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet. In der
Regel liegt die Anzahlung in einer Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages
pro Person und Tour.
(3) Die Bergführerstelle Vent behält sich das Recht vor, auch die
Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes zu verlangen.
§ 4 Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag
(1) Bis spätestens 3 Wochen vor dem vereinbarten Beginn der Tour kann
der Dienstleistungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von Seiten
des Kunden durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung
muss bis spätestens 14 Werktage vor dem vereinbarten Beginn der Tour in
den Händen des Vertragspartners sein. Bis spätestens zwei Tage vor
dem vereinbarten Beginn der Tour kann der Dienstleistungsvertrag ohne Entrichtung
einer Stornogebühr von Seiten der Bergführerstelle Vent durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden.
(2) Bis spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Beginn der Tour kann
der Dienstleistungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden. Die Bergführerstelle Vent verpflichtet sich zur
Rückzahlung des Anzahlungsbetrages sofern die Stornierung des Dienstleistungsvertrages
von seiner Seite ausgeht (ausgenommen hier: höhere Gewalt). Für den
Fall, dass die Stornierung von Seiten des Kunden erfolgt, erfolgt keine Rückerstattung
der geleisteten Anzahlung seitens der Bergführerstelle Vent.
(3) Die Bergführerstelle Vent hat das Recht, für den Fall, dass der
Kunde zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Tour nicht erscheint oder innerhalb der letzten Woche absagt, den
gesamten Betrag den Kunden in Rechnung zu stellen.
§ 5 Beistellung einer Ersatztour
(1) Die Bergführerstelle Vent kann dem Kunden eine adäquate Ersatztour
anbieten, wenn dies dem Kunden zumutbar ist, besonders weil die Abweichung
geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. (zB Vermeidung von zu starken
Risiken wie erhöhte Lawinengefahr).
(2) Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatztour gehen auf Kosten
der Bergführerstelle Vent, sofern die Ursache für die notwendige
Ersatztour bei der Bergführerstelle Vent liegt.
§ 6 Rechte des Kunden
Durch den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages erwirbt der Kunde das Recht
auf die übliche Durchführung der vereinbarten Tour (ausgenommen:
höhere Gewalt und zugrunde liegende erhöhte Risikofaktoren wie
zB erhöhte Lawinengefahr etc).
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Bei Beendigung des Dienstleistungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt
zu bezahlen. Fremdwährungen werden von der Bergführerstelle Vent
nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Die Bergführerstelle Vent ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel
wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme,
Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Für den vom Kunden verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Kunde für jeden Schaden und Nachteil,
den die Bergführerstelle Vent oder dritte Personen durch sein Verschulden
oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für
die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte
berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt die Bergführerstelle
Vent in Anspruch zu nehmen.
§ 8 Rechte der Bergführerstelle Vent
(1) Verweigert der Kunde die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit
im Rückstand, so steht dem Inhaber des Dienstleistungsbetriebes das
Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Dienstleistung sowie seiner
Auslagen für den Kunden, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
(§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Die Bergführerstelle Vent hat zur Sicherstellung des vereinbarten
Entgelts das Pfandrecht an den vom Kunden eingebrachten Gegenständen.
(§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
§ 9 Pflichten der Bergführerstelle Vent
(1) Die Bergführerstelle Vent ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen
in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 10 Haftung der Bergführerstelle Vent für Schäden
Die Bergführerstelle Vent haftet für Schäden, die ein Gast erleidet,
wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine
Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
§ 11 Beendigung des Dienstleistungsvertrages
(1) Wurde der Dienstleistungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet
er mit dem Zeitablauf. Beendet der Kunde vorzeitig den Dienstleistungsvertrag,
so ist die Bergführerstelle Vent berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt
zu verlangen.
(2) Durch den Tod eines Kunden endet der Vertrag mit der Bergführerstelle
Vent.
(3) Wurde der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so
können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner
vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der darauf folgender Tag.
(4) Die Bergführerstelle Vent ist berechtigt, den Dienstleistungsvertrag
mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten
Frist nicht bezahlt.
(5) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes
Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Die Bergführerstelle Vent ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene
Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis
keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Dienstleistungsbetrieb Bergführerstelle
Vent gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Dienstleistungsvertrag wird das für
den Dienstleistungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht
Silz vereinbart
§ 13 Datenschutz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten gespreichert und verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann jederzeit durch eine formlose Eklärung widerrufen werden.
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